1. Aus der Übernahme der essentiellen Betriebsmittel, der nahtlosen Fortsetzung des Betriebs und der gleich bleibenden Tätigkeit kann allein noch nicht auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613 a BGB geschlossen werden, da diese Umstände die Identität der wirtschaftlichen Einheit noch nicht ausmachen. Bei Dienstleistungsbetrieben wird die wirtschaftliche Einheit entscheidend durch die Organisationsstruktur der zu verrichtenden Dienstleistung bestimmt. Maßgeblich ist, ob die betrieblichen Funktionszusammenhänge erhalten bleiben.
2. Kein Betriebsübergang liegt danach vor, wenn ein Speditionsunternehmen einen Teil des Personals eines anderen Speditionsunternehmens in seine bestehende Arbeitsorganisation eingliedert und mit diesen einzelnen Aufträgen jenes Unternehmens abarbeitet.
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