1. Ist ein Lagerbetrieb für Molkereiprodukte mit einem Produktionsbetrieb in der Weise verbunden, dass die Molkerei Produkte durch automatische Förderanlagen in den Lagerbetrieb kontinuierlich befördert werden, ist eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung des Lagerbetriebes bei Aufrechterhaltung der Produktion nur möglich, wenn der ursprüngliche Lagerbetrieb geschlossen und ein völlig neu organisierter Lagerbetrieb errichtet wird.
2. Wird der Lagerbetrieb unter Wahrung der betrieblichen Identität und Übernahme wesentlicher Teile der Förder- und Lagertechnik nach einer Ausschreibung übernommen, liegt keine Betriebsstilllegung sondern eine Betriebsübernahme vor.
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