1. Die Vereinbarung der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit auf der Grundlage des bei der Deutschen Post AG geltenden Tarifvertrages Nr. 112 a (Übernahme zusätzlicher Leistungen) unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das TzBfG keine Anwendung findet (vgl. etwa ) und die grundsätzlich nach § 305 ff. BGB vorzunehmende gerichtliche Kontrolle bei Klauseln, die auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB ausgeschlossen ist ().
2. Der Tarifvertrag Nr. 112 a findet auf Teilzeitkräfte Anwendung (im Anschluss an ).
3. Der Tarifvertrag Nr. 112 a verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 9 TzBfG.
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