1. Zu den konstituierenden Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehören einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und anderseits die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation.
2. Vollzieht sich die Trainee-Ausbildung in der Weise, dass der Trainee in den laufenden Dienstleistungsprozess eines Betriebes eingegliedert, ist der in diesem Betrieb eingerichtete Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG anzuhören. Dem steht nicht entgegen, dass bestimmte zukunftorientierte Entscheidungen, insbesondere solche der weiteren Verwendung des Klägers, in der Zentrale getroffen wurden.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Trainee einzelne Ausbildungsabschnitte nach festgelegten "Musterdurchlaufplänen" in mehreren Betrieben verbringt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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