1. Eine ordentliche Änderungskündigung, die auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist des betreffenden Arbeitnehmers wirksam werdende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zielt, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt (wie , AP Nr. 86 zu § 2 KSchG 1969; ).
2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits wenige Tage nach dem Zugang der Änderungskündigung schriftlich mitteilt, dass die Änderungskündigung bzw. das in ihr enthaltene Änderungsangebot nicht "vorfristig", sondern erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gelten solle.