Bei der KVB gilt der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW vom ) ab dem auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag auf das bisher geltende Tarifwerk (BAT/BMT-G) verweist.
Dabei ist unerheblich, ob die vertragliche Bezugnahme
- konkret das bisher geltende Tarifwerk benennt ohne "Jeweiligkeitsklausel" (so hier);
- konkret das bisher geltende Tarifwerk benennt mit "Jeweiligkeitsklausel" (Parallelfälle);
- verweist auf die "für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge" (Parallelfälle).
Dies ergibt sich schon aus der ständigen und aktuellen Rechtsprechung des BAG zu vertraglichen Bezugnahmeklauseln, jedenfalls aber aus § 1 a BAT / § 1 a BMT-G.