Die Entgegennahme bzw. Nichtanzeige einer rechtgrundlosen, arbeitgeberseitigen Zahlung durch den Arbeitnehmer ist jedenfalls dann als schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zu werten und damit grundsätzlich auch geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Zahlung für den Arbeitnehmer offensichtlich ist und es sich um einen erheblichen Betrag handelt (ähnlich ). Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber auf Grund von Umständen, die auf Handlungen des Arbeitnehmers beruhen, die Zahlung in der irrigen Annahme leistet, hierzu verpflichtet zu sein.
Tatbestand
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