1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.
2. Liegt ein im öffentlichen Dienst üblicher Formulararbeitsvertrag nicht vor, sondern wird der Arbeitnehmer für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, ist der öffentliche Arbeitgeber nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten zuzuweisen, die der im Arbeitsvertrag genannten Tätigkeit nicht gleichwertig sind. Es bleibt offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Formulararbeitsvertrages beschäftigt wird.
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