1. Heißt es in einem Arbeitsvertrag, die Anstellung des Arbeitnehmers (als Büromanager) setzt voraus, dass dieser erfolgreich ein Seminar zur Fortbildung bei der zuständigen IHK als Buchhalter absolviert, ist diese Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB jedenfalls dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst dann in Vollzug gesetzt werden soll, wenn und soweit der Arbeitnehmer die Qualifikationen aufweist, um die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Büromanager ordnungsgemäß verrichten zu können.
2. Eine Verdienstabrechnung stellt mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB dar (im Anschluss an , LAGE § 781 BGB Nr. 5).