1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.
2. An der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Detektivs durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn der Arbeitgeber sein Ziel, etwaige unerlaubte Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zu seinem Nachteil künftig zu unterbinden, seinen eigenen Angaben zufolge bereits durch eine bloße Ansprache des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verwendung von bei ihm bezogenen Ersatzteilen erreicht hätte.
3. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ersatz von Detektivkosten ist der Arbeitnehmer nicht zur Erstattung derjenigen Detektivkosten verpflichtet, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass sich die Tätigkeit des Detektivs nicht nur auf die bloße Überwachung des Arbeitnehmers oder die Durchführung von sog. Testkäufen und Ehrlichkeitskontrollen beschränkt, sondern der Arbeitnehmer vom Detektiv - im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber - zu einer Vertragspflichtverletzung (hier: der Vornahme von unzulässigen Wettbewerbshandlungen zum Nachteil des Arbeitgebers) provoziert werden soll, um dadurch erst einen etwaigen Grund für eine Kündigung herbeizuführen und nachweisen zu können.
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