1. Die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen ist grundsätzlich zulässig; sie erfordert einen Sachgrund, wenn sich der Arbeitgeber ansonsten nur durch eine Änderungskündigung von ihr lösen könnte. Ein solcher ist grundsätzlich gegeben, wenn eine vorübergehende Erweiterung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit der Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers dienen soll.
2. SR 2 y ist auf die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar.
3. Der Gesichtspunkt der Dauervertretung führt zur Unwirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterweiterung zur Vertretung nur dann, wenn bereits bei ihrer Vereinbarung deren Verlängerung zu Vertretungszwecken vorgesehen war.
4. Ein "entsprechender" Arbeitsplatz i. S. v. § 9 TzBfG liegt nur vor, wenn der zu besetzende freie Arbeitsplatz zum einen den vom Arbeitnehmer geäußerten Arbeitszeitwünschen und zum anderen der Wertigkeit seines derzeitigen Arbeitsplatzes entspricht.
5. Ein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Zuteilung eines Vollzeit-Arbeitsplatzes reicht jedenfalls nicht weiter als ein entsprechender Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG; dieser gibt einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung nur deshalb, weil der Arbeitgeber andere Teilzeitbeschäftigte in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen hat.
6. Zum Einigungsmangel nach § 154 Abs. 2 BGB und zu Inhalt und Auswirkungen der Entscheidung des EGMR v. (NJW 1995, 1413).
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