Zahlt eine Partei aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Leistungstitels, so ist in dieser Zahlung in der Regel weder ein Rechtsmittelverzicht zu sehen noch entfällt die Beschwer (st. Rspr. BGH).
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass die Gegenleistung noch nicht erbracht ist, also dass der Schuldner noch etwas hat, was er zurückbehalten könnte. Bei diesem Grundsatz bleibt es auch dann, wenn der Schuldner die Gegenleistung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels erbracht hat. Die Wiederherstellung der Zurückbehaltungslage in der Rechtsmittelinstanz kommt nur im Rahmen eines Schadensersatzantrages gem. § 717 ZPO in Betracht.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAD-06166
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Online-Dokument
LAG Köln, Urteil v. 10.02.2006 - 11 (13) Sa 1214/05
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