1. Zur Berechnung einer Besitzstandsrente mit endgehaltsbezogenem Besitzstandsprozentsatz und fiktiver Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren.
2. Zur Berechnung weiterer Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung nach ablösender Versorgungszusage bei einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der vorgezogen mit dem 60. Lebensjahr Ruhegeld in Anspruch nimmt.
3. Eine auf den Ablösungsstichtag entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelte Besitzstandsrente ist bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht erneut ratierlich zu kürzen. Ob ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist, hängt vom Inhalt der Versorgungszusage ab.
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