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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Pflegeversicherung der Rentner

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Die Soziale Pflegeversicherung folgt analog den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit sind die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner (Krankenversicherung der Rentner) auch in der Sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Der Beitragssatz für die in der Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Rentner beträgt – einheitlich in den alten und neuen Bundesländern – ab dem 3,4 % (§ 55 Absatz 1 SGB XI). Seit Januar 2005 müssen kinderlose Rentner, die ab dem geboren sind, ebenfalls den Beitragszuschlag für Kinder entrichten (§ 55 Absatz 3 SGB XI; Kinder-Berücksichtigungsgesetz). Dieser beträgt ebenfalls ab dem 0,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen.

Seit April 2004 müssen Rentner die Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner allein tragen. Nicht betroffen von dieser Erhöhung waren Betriebsrentner, da bereits bei Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 die Beiträge auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge in voller Höhe von den betroffenen Rentnern getragen wurde.

Die Beiträge werden bei der Zahlung der (Betriebs-)Renten analog der Krankenversicherungsbeiträge einbehalten.

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