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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Pensionskasse

Christian Urbitsch und Ralf Fath

A. Allgemeines

Die Pensionskasse ist in § 1b Absatz 3 Satz 1 BetrAVG wie der Pensionsfonds definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt.

Pensionskassen können in der Rechtsform der (Versicherungs-)Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden. Sie sind private Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 7 Nummer 33 und 34 VAG und unterliegen somit der Aufsicht durch die BaFin. Daneben gibt es öffentlich-rechtliche Pensionskassen (Pensionskassen des öffentlichen Dienstes).

B. Abgrenzung

Die gesetzliche Definition für die Pensionskasse entspricht derjenigen für den Pensionsfonds. Anders als die Pensionskasse ist der Pensionsfonds aber kein Versicherungsunternehmen, auch wenn er gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 VAG der Versicherungsaufsicht unterliegt.

Anders als bei der Direktversicherung ist der Arbeitnehmer als Mitglied der Pensionskasse selbst Versicherungsnehmer.

C. Rechtsbeziehungen

Das Versprechen von Versorgungsleistungen über eine Pensionskasse ist eine mittelbare Versorgungszusage.

Die wichtigsten Rechtsbeziehungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse können dem folgend...

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