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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Entgeltumwandlung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

A. Begriff

1. Entgeltumwandlung gem. § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG

Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers. I. d. R. wurde sie auch vom Arbeitgeber finanziert. Am wurde mit dem Rentenreformgesetz erstmalig die Entgeltumwandlung in das Betriebsrentengesetz für die damals vorhandenen Durchführungswege (ohne Pensionsfonds) aufgenommen. Allerdings ist der Arbeitgeber weiterhin nicht gezwungen, sich an der betrieblichen Altersversorgung seiner Arbeitnehmer finanziell zu beteiligen.

Entgeltumwandlung liegt vor, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen wird, wonach künftige Entgeltansprüche durch Umwandlung in eine zumindest wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt werden (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG). Die Entgeltumwandlung stellt daher eine aufgeschobene Vergütung (Deferred Compensation) dar.

Die Durchführung der Entgeltumwandlung war jedoch bis zum von einem Angebot des Arbeitgebers abhängig.

2. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG

a) Allgemeines

Seit dem haben Arbeitnehmer nun einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlu...

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