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Betriebsübergang
Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei einem Betriebsübergang regelt § 613a BGB. Die wichtigste in § 613a BGB geregelte Rechtsfolge ist, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt.
Demzufolge tritt der Betriebserwerber auch in die (unveränderten) Verpflichtungen aus Versorgungszusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein. Betroffen sind allerdings nur die Versorgungszusagen aktiver Arbeitnehmer. Auf Versorgungsberechtigte, die bereits mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind oder Versorgungsberechtigte, die ausgeschieden sind und bereits Versorgungsleistungen beziehen, erstreckt sich § 613a BGB nicht.
Besonderheiten regelt § 613a Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BGB für Versorgungszusagen aus kollektiven Vereinbarungen (kollektive Versorgungszusage).