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Erbschaftsteuer | Aufteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
Nach dem (BStBl 2005 II S. 295) ist die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dritter Halbsatz zweite Alternative ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen” beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Verteilung des gesamten Freibetrags i. S. des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen solange auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist. Im Vorgriff auf eine Änderung des R 57 Abs. 5 und 6 ErbStR 2003 ist auch bei Vorliegen einer Aufteilungsverfügung des Erblassers über den Freibetrag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dritter Halbsatz erste Alternative ErbStG) ein Freibetragsrest nach Maßgabe des BFH-Urteils II R 75/01 zu verteilen. R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 ist insoweit nicht a...BStBl 2005 I S. 1031