Sprachaufenthalt eines Kinds im Ausland im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses mit Sprachunterricht als Berufsausbildung im
kindergeldrechtlichen Sinn
Leitsatz
1. Ein Sprachaufenthalt eines volljährigen Kindes im Rahmen eines Au-Pair Verhältnisses, der von einem theoretisch-systematischen
Sprachunterricht begleitet wird, kann im Regelfall nur dann als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne anerkannt
werden, wenn der wöchentliche Sprachunterricht mindestens 10 Stunden beträgt.
2. Eine Ausnahme von dem Mindestmaß des Sprachunterrichts mit mindestens 10 Wochenstunden wird von der BFH-Rechtsprechung
z.B. anerkannt, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den
Prüfungsabschluss anstrebt, oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird
oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachliche Aktivitäten – wie die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten
von Vorträgen in der Fremdsprache – unternommen werden.
3. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn das volljährige Kind später ein Studium der Internationalen Betriebswirtschaft
aufnehmen will und an der „Wunsch”-Universität ein Auslandssprachaufenthalt zwar als qualifizierende Auslandserfahrung Bonuspunkte
im Rahmen der Vergabe des Studienplatzes bringt, wenn er aber nicht in der Studienordnung empfohlen wird und die für das Studium
erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse nur durch Noten im Abiturzeugnis oder durch die Teilnahme an einem Sprachkurs von mindestens
einjähriger Dauer nachgewiesen werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-05404
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2007 - 10 K 181/06
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