1) Die sog. Drei-Objekt-Grenze hat lediglich Indizwirkung für die Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels.
2) Auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen
lassen.
3) Die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung sind überschritten, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und
Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft wird. In diesen Fällen wird der Veräußerer wie ein Bauunternehmer,
Generalübernehmer oder Baubetreuer tätig, sofern er das Grundstück für den Erwerber bebaut.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 828 Nr. 11 EStB 2009 S. 401 Nr. 11 CAAAD-05388