1) § 8 BUKG ist allenfalls begrenzt tauglich, die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen eines beruflich veranlassten
Umzugs näher zu bestimmen.
2) Bei der sog. Mietentschädigung für das Eigenheim am bisherigen Wohnsitz i. S. des § 8 Abs. 3 BUKG handelt es sich nicht
um einen realen Abfluss von Aufwendungen.
3) Es ist nicht gerechtfertigt, der Gemeinschaft das Risiko der Nichtveräußerlichkeit von Vermögen aufzuerlegen, auch wenn
nach Beamtenrecht aus Fürsorgegesichtspunkten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG für die Zeit von bis zu einem Jahr eine solche Mietentschädigung
gezahlt wird.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 460 Nr. 7 KÖSDI 2009 S. 16477 Nr. 5 SAAAD-05387