1. Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies vereinbart ist.
2. Ob eine solche Vereinbarung geschlossen worden ist, ist durch Auslegung der Betriebsvereinbarung gemäß § 157 BGB zu ermitteln.
3. Die Abgrenzbarkeit mehrerer in einer Betriebsvereinbarung geregelter Regelungskomplexe in dem Sinne, dass eine Regelung sinnvoll ohne die andere bestehen kann, genügt nicht, um auf die Vereinbarung einer Teilkündbarkeit zu schließen.
4. Ob die Betriebspartner über einzelne Teile einer Betriebsvereinbarung verhandelt habe oder nicht, ist für die Frage, ob eine Teilkündbarkeit vereinbart worden ist, ebenso wenig von Bedeutung wie die spätere Neuregelung einzelner der in der Betriebsvereinbarung geregelter Sachverhalte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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