Entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Ge-schäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 46/2005 S. 3884 TAAAD-05313
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