Der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zustehende Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer schematischen Anwendung der sog. "Hammer Tabelle" die Tatsache unberücksichtigt lässt, dass ein 50 Jahre alter ungelernter Arbeitnehmer im Verhältnis zu einem 31 Jahre alten vergleichbaren Arbeitnehmer schlechtere Aussichten hat, eine neue Anstellung zu finden. Allein die längere Betriebszugehörigkeit des jüngeren Arbeitnehmer von zehn gegenüber sieben Jahren kann den Gesichtspunkt der deutlich schlechteren Arbeitsmarktchancen des älteren Arbeitnehmer nicht kompensieren.
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