1. Hat der Arbeitnehmer zeitlich weit vor Zugang der Kündigung einen Gleichstellungsantrag gestellt und den Arbeitgeber hierüber binnen eines Monats unterrichtet, bleibt der Gleichstellungsantrag jedoch unbeschieden, weil der Arbeitnehmer aufgrund eines kurz vor Zugang der Kündigung gestellten Verschlimmerungsantrags die Anerkennung als Schwerbehinderter rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erlangt, so kann sich der Arbeitnehmer erfolgreich auf die Unwirksamkeit der ohne Zustimmung des Integrationsamtes erklärten Kündigung berufen, auch wenn er den Arbeitgeber nicht über den zusätzlichen Verschlimmerungsantrag unterrichtet hat.
2. Soweit das - AP Nr. 3 zu § 85 SGB IX) in Erwägung zieht, die bislang mit einem Monat bemessene Regelfrist zur Mitteilung einer bestehenden oder beantragten Schwerbehinderung bei Untätigkeit des Gesetzgebers an die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG anzugleichen, sind gegen eine solche (erneute) Rechtsfortbildung Bedenken zu erheben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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