Keine Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters nach erfolgtem Betriebsübergang
1. Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, verzögert sich jedoch der Ausspruch einer beabsichtigten Kündigung wegen des behördlichen Zustimmungserfordernisses gem. § 85 SGB IX und überträgt der Insolvenzverwalter den Betrieb sodann gem. § 613 a BGB auf einen Erwerber, so entfällt hiermit seine Arbeitgeberstellung und Kündigungsberechtigung.
2. Anders als beim Betriebsteilübergang erfasst der Übergang des vom Insolvenzverwalter verkleinerten Betriebes sämtliche bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht hingegen sind unwirksam gekündigte Arbeitsverhältnisse dem Insolvenzverwalter zuzuordnen (entgegen LAG Niedersachen, Urteil vom - 8 Sa 1012/00 - ZinsO 2001, 776).
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