1. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern gem. §§ 81, 82 SGB IX, so begründet schon dieser Verfahrensverstoß die Vermutung einer ,,Benachteiligung wegen der Behinderung", welche einen Anspruch auf Diskriminierungs-Entschädigung begründen kann (im Anschluss an - NZA 2005, 870).
2. Betrifft die Stellenbewerbung den Zugang zu einem öffentlichen Amt i.S.d. Art. 33 GG (Volljurist bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts), so kann die vorstehende Vermutung mit Rücksicht auf die Grundsätze der ,,Bestenauslese'' bereits durch den Nachweis einer um mehrere Stufen besseren Examensnote des eingestellten Bewerbers entkräftet werden. Die Berücksichtigung von Notenstufen stellt unter diesen Umständen kein unzulässiges ,,Nachschieben'' von Auswahlkriterien dar, auch wenn in der Stellenausschreibung ausdrücklichen Mindestanforderungen (z.B. Prädikatsexamen) nicht genannt waren.
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