1. § 9 des Hamburgischen 1. Ruhegeldgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 GG, weil er anordnet, dass nur solche Beschäftigungszeiten ruhegeldfähig sind, die der Angestellte in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg zurückgelegt hat. Die andere Behandlung von Hamburgischen Beamten, bei denen nach § 91 Abs. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Beamtenversorgungsgesetz alle Dienstzeiten unabhängig davon berücksichtigt werden, ob Dienstherr des Beamten der Bund oder ein Bundesland war, ist sachlich gerechtfertigt.
2. Die Gruppe der Angestellten und die Gruppe der Beamten weisen so grundlegende Unterschiede auf, dass der Gesetzgeber ihre Behandlung hinsichtlich der Altersversorgung verschieden regeln darf. Diese Unterschiede ergeben sich daraus,
* dass der Beamte seinem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitnehmern in besonderer Weise umfassend verpflichtet ist, z.B. durch grundsätzlich lebenslange Dienst- oder Treuepflicht, die das Streikrecht ausschließt,
* dass die Beziehungen des öffentlichen Arbeitgebers zu seinen Angestellten privatrechtlich durch Arbeits- oder Tarifverträge ausgehandelt werden, während das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn durch Gesetz geregelt wird,
* dass das Beamtenverhältnis im Hinblick auf Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip geprägt ist und kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste gezahlt wird, und
* dass die Beamtenpension einerseits und die Rentenversicherung zuzüglich Ruhegeldversorgung andererseits unterschiedlich ausgestaltet sind, weil die Beamtenpension weiter vom Dienstherrn gezahlt wird, während die Rente von der Bundesversicherungsanstalt gewährt wird.
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