Ein Grundsozialplan, der ausschließlich das Abfindungsvolumen und nicht zugleich die Verteilungsgrundsätze festlegt und der nachfolgende Ausführungssozialplan, der diese Verteilungsgrundsätze nachholt, bilden eine Einheit; die Grundsätze der ablösenden Betriebsvereinbarung finden hierauf keine Anwendung.
Es verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn ein Sozialplan Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausnimmt, die zu einem festgelegten Stichtag vor Abschluss des Grundsozialplans ohne zeitliche Beschränkung EU-Rente beziehen und deren Arbeitsverhältnis allein aus diesem Grunde ruht. Die Feststellung der Betriebspartner, dass die Betriebsänderung bei diesen Arbeitnehmern trotz des verursachten Arbeitsplatzverlustes keinen wirtschaftlichen Nachteil hervorruft, ist nicht zu beanstanden.
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