Leistet der Arbeitgeber auf eine erfolgsabhängige Vergütung Abschlagszahlungen oder Vorschüsse, so unterliegt sein Anspruch auf Rückgewähr der nicht verdienten Vergütung der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Ziffer 8/9 BGB a. F..
Die Grundsätze des Kontokorrentverhältnisses finden keine Anwendung auf die vom Ergebnis des Geschäftsjahres abhängige erfolgsabhängige Vergütung.
Verpflichtet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, im Rahmen der erfolgsabhängigen Vergütung auch Verluste zu tragen die dadurch entstehen, dass vom Arbeitgeber veranlasste Personal- und Sachkosten nicht verdient werden, so ist diese Entgeltvereinbarung wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten rechtsunwirksam.