1. Geht der Streit nicht um den Bestand, sondern lediglich um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so darf der Streitwert den einer Bestandsstreitigkeit nicht überschreiten. Insoweit kann es keine Rolle spielen, auf welchem rechtsgeschäftlichen Weg der Inhalt des Arbeitsverhältnisses verändert werden soll. Damit unterfallen die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG, die Klage auf Feststellung des Fortbestehens bestimmter Arbeitsbedingungen und selbst Streitigkeiten um die rechtswirksame Ausübung des Direktionsrechts der Höchstbegrenzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Auch der Streit um die Wirksamkeit von Vertragsänderungen sind nach den für das Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen zu bewerten.
2. Werden dagegen aus dem unstreitig fortbestehenden Arbeitsverhältnis konkrete wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, so greift die Höchstbegrenzung des dreifachen Jahresbetrags nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.
3. Wird im Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist, findet § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG keine Anwendung. Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (; - 9 Ta 314/99; - 9 Ta 45/01; - 9 Ta 44/01). Es liegt nahe, diese Bewertungsgrundsätze auf Fälle zu übertragen, in denen im Zusammenhang mit einer Änderungsschutzklage (betr. Änderungskündigung/Änderungsvereinbarung/einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen) ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt wird, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist.
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