1. Arbeitnehmermobilität im Konzern kann in verschiedenen Vertragsformen erfolgen. Es können hierbei auch mehrere Arbeitsverhältnisse miteinander verknüpft werden in der Form, dass das Stammarbeitsverhältnis mit dem Einstellungsunternehmen ruht, d.h. die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind, gleichzeitig aber ein zweites Arbeitsverhältnis mit einem anderen Konzernunternehmen begründet und durchgeführt wird.
2. Es ist nicht überraschend oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend, wenn bei Einräumung eines Rückkehrrechtes zum Stammunternehmen, die Bedingungen des ruhenden und wiederauflebenden Vertrages gelten, auch wenn diese Bedingungen bei einer Gesamtschau ungünstiger sind, als die bei der Konzerntochter.