1. Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt ( -, NZA 2001, S. 1069).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts selbst, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann.
2. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund der Befristung hinreichend deutlich wird (typologisierende Bezeichnung).
Hierfür ist die bloße Mitteilung des - äußeren - Anlasses der befristeten Einstellung (,, ... aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung der ...'') nicht ausreichend.
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