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LAG Hamm Beschluss v. - 4 Ta 827/03

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 119 Satz 1; ZPO § 127 Abs. 2; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8; DV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a; DV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz

Hat ein Antragsteller einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungsdarlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAD-05078

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamm, Beschluss v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03

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