1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, solange der Rechtsschutz nicht abgelehnt worden ist oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
2. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ArbGG bis zur Ebene der Landesarbeitsgerichte eine Vertretung durch Verbands- oder Gewerkschaftsangestellte einen solchen durch Rechtsanwälte gleichgestellt.
3. Wer sich gezielt unvermögend macht, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Deshalb ist Prozesskostenhilfe in den Fällen zu versagen, in denen die antragstellende Partei wegen einer Obliegenheitsverletzung, nämlich die Beauftragung eines Anwaltes ohne vorherige Erlaubnis der gewerkschaftlichen Rechtsschutzstelle, ihren Anspruch auf Rechtsschutzgewährung verspielt hat.
4. Die Anwaltbeiordnung gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG setzt voraus, dass die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, die Vertretung durch einen Verbandsvertreter reicht nicht aus, selbst wenn dieser zugleich Rechtsanwalt ist, aber im Prozess als solcher nicht auftritt.
5. Die Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist nicht deshalb unzumutbar, weil die klagende Partei zu Unrecht glaubt, die Prozessvertreter der Gewerkschaft hätten gegenüber den Verbandsvertretern der Arbeitgebervereinigungen keine gleichwertige Ausbildung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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