Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelbeklagten nach Zustellung der Berufung kann nicht als für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden, wenn die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von der Partei selbst eingelegt worden und deshalb unzulässig ist und wenn das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten zusammen mit der Zustellung der Berufung ein an den Berufungskläger gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme zuleitet, in dem der Berufungskläger auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen wird, ihm die Gründe hierfür erläutert werden und ihm mitgeteilt wird, dass beabsichtigt ist, die eingelegte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Deshalb kann der Berufungsbeklagte, wenn er trotzdem eine Rechtsanwalt beauftragt und dieser durch Information des Berufungsbeklagten über die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Auftrages tätig wird, so dass nach Zurücknahme der Berufung durch den Berufungskläger vor Begründung der Berufung der Berufungsbeklagte seinem Prozessbevollmächtigten einer 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3001 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG schuldet, diese Kosten nicht gemäß § 516 Abs. 3 ZPO vom Berufungskläger erstattet verlangen.
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