Weist das Arbeitsgericht eine Klage durch Urteil als unzulässig ab, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist, ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung gegeben, auch wenn das Arbeitsgericht über die Unzulässigkeit des Rechtsweges richtigerweise durch Beschluss hätte entscheiden müssen.
2.
Jedenfalls dann, wenn das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz eine grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges annimmt, hat es durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu befinden und die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. § 17 a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG stehen dem nicht entgegen, weil beide Vorschriften voraussetzen, dass erstinstanzlich das in § 17 Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges eingehalten worden ist.
3.
Der Begriff "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist weiter auszulegen als derselbe Begriff in § 5 Abs. 1 BetrVG. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind auch solche Personen, die in Berufsausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, wenn die Auszubildenden Pflichten und Weisungen unterworfen sind, die über den bloßen Leistungsaustausch (Ausbildung gegen Entgelt) hinausgehen und einen Bezug zum Arbeitsverhältnis begründen. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat.
4.
Auszubildende, die außerhalb der betrieblichen Berufsbildung in sonstigen Bildungseinrichtungen ausgebildet werden, sind arbeitnehmerähnliche Personen im sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Einrichtung beschäftigt werden und von der Berufsbildungseinrichtung oder Dritten Leistungen beziehen, die von der Durchführung der Berufsbildung abhängen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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