1. Interviewer in Meinungsforschungsinstituten sind Arbeitnehmer, wenn sie in fachlicher, zeitlich und örtlicher Hinsicht weisungsbebunden sind.
2. Die Unselbständigkeit folgt insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Apparat und Team und der Bindung an die Vorgaben des Meinungsforschungsinstituts.
3. Die Möglichkeit sich aus persönlichen Gründen in der Folgewoche nicht in den Dienstplan einzutragen, steht der zeitlichen Weisungsgebundenheit nicht entgegen, wenn eine Eintragung zu bestimmten Bedingungen (z.B. mindestens drei Schichten wöchentlich mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten) erwartet wird.
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