1. Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB.
2. Durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB soll der Verbraucher nicht vor einer Überrumpelung durch einen überlegenen Vertragspartner schlechthin geschützt werden, sondern die Möglichkeit erhalten, nachträglich Vergleichsinformationen zu erfragen, um so eine Basis für eine vernünftige Entscheidung zu haben. Das Widerrufsrecht dient damit der Herstellung des für eine Vertragsparität erforderlichen Informationsgleichgewichts. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein Informationsgefälle, das demjenigen des Haustürgeschäftes ähnelt.
3. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung entsprechend den zur betriebsbedingten Kündigung entwickelten Grundsätzen kommt nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung bestimmt wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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