1. Änderungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages führen nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, noch zur Unwirksamkeit einer verlängerten Befristung.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerungsvereinbarung den Vertragsänderungen vorausgeht.
2. Ein Arbeitnehmer hat nicht bereits dann einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, zu der ihm ein Vorgesetzter mit dem Hinweis geraten hatte, dass bei einer Teilnahme jedenfalls die Chance bestehe, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.