1. Ein nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Vermögensschaden wegen Verletzung ausnahmsweise bestehender Aufklärungspflichten des Arbeitgebers beim Abschluss
eines Aufhebungsvertrages oder wegen Erteilung falscher Auskünfte liegt noch nicht vor, wenn der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitnehmer angegriffen worden ist und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (so auch , NZA-RR 2004, 46).
2. Macht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung von Aufklärungspflichten oder Erteilung falscher Auskünfte geltend, ist nicht die Zahlungs-, sondern die Feststellungsklage nach § 256 ZPO die richtige Klageart (vgl. , NJW 1993, 1137).
3. Zum Ausschluss des Schadensersatzanspruchs im Einzelfall wegen überwiegenden Mitverschuldens des Arbeitsnehmers nach § 254 BGB.
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