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LAG Hamm Beschluss v. - 18 (7) Ta 249/06

Gesetze: ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 567 Abs. 1; ArbGG § 11 a

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.

Fundstelle(n):
CAAAD-04633

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamm, Beschluss v. 30.10.2006 - 18 (7) Ta 249/06

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