Hat der gesetzlich gemäß § 3 Abs. 1 TVG an die Bestimmungen des BAT gebundene öffentliche Arbeitgeber mit dem nicht gewerkschaftlich organisierten Angestellten im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nach den jeweiligen Bestimmungen des BAT richtet, ist der öffentliche Arbeitgeber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Angestellten zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Angestellte die diesem seitens des öffentlichen Arbeitgebers anlässlich der Einstellung zugesagten sowie dann auch ausgezahlten Umzugskostenvergütungen bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten an den öffentlichen Arbeitgeber in voller Höhe gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BAT zurückzuzahlen hat.
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