1) Wird nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber in einem dreiseitigen Vertrag mündlich die (Rücknahme) vereinbart, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, beendet. Diese Vereinbarung unterliegt zu ihrer Wirksamkeit nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
2) Durch die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist, nicht kündigen darf, wird das außerordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Insoweit gelten die für Dauerschuldverhältnisse entwickelten Grundsätze.
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