1. Die in der SIMAP-Entscheidung des -) aufgrund der Richtlinie 93/104/EG vorgenommene Einordnung von Bereitschaftsdiensten, bei denen Ärzte in der Gesundheitseinrichtung anwesend sein müssen, als Arbeitszeit, ist nicht durch Besonderheiten des spanischen Ausgangsfalls geprägt, sondern auch für die Bereitschaftsdienste in deutschen Krankenhäusern maßgeblich, bei denen Ärzte im Krankenhaus anwesend sein müssen, um bei Bedarf ihre Tätigkeit sofort aufnehmen zu können.
2. Aufgrund europarechtskonformer Auslegung des Begriffs der Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 ArbZG kommt diese Rechtsprechung unmittelbar auch in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Gesetzesänderung bedarf.