1. Die Einstellungsbehörde ist aufgrund ihres Organisationsrechts befugt, ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Schutzwerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt ( 2 C 21.95; 2 C 21.95). Aus der ursprünglichen Bewerbung hergeleitete Ansprüche des klagenden Bewerbers entfallen mit der Aufhebung der Ausschreibung.
2. Die Aufhebung der ursprünglichen Stellenausschreibung und die Neuausschreibung der Stelle ist im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt, weil die anfängliche behördliche Auswahlentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich beanstandet worden ist und bei Neuausschreibung der Stelle mehr als ein Jahr seit der erstmaligen Ausschreibung verstrichen war. Die durch Neuausschreibung der Stelle ermöglichte Bestenauslese auf aktualisierter Tatsachengrundlage und im aktualisierten Bewerberkreis entspricht der Zielsetzung des Art. 33 II GG.
3. Der sachlichen Rechtfertigung der Neuausschreibung steht nicht entgegen, dass die Einstellungsbehörde zunächst versucht hatte, ein Ausscheiden des klagenden Bewerbers aus dem Bewerberkreis zu erreichen, indem sie diesem eine anderweitige Stelle anbot.
4. Im Falle einer erneuten Bewerbung erwächst dem Bewerber - erneut - eine nach Art 33 II GG rechtsschutzfähige Position, falls und sobald der öffentliche Arbeitgeber eine ihn nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung getroffen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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