Baumaschinenführer, die früher in die Berufsgruppe M III/2 und M III/3 des § 5 Nr. 2.1 BRTV-Bau in Verbindung mit § 2 Anhang BRTV-Bau in der bis zum geltenden Fassung eingruppiert gewesen sind, haben nach Inkrafttreten des TV Lohnstrukturen vom zum keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Sonderlohngruppe ''Baumaschinenführer der Lohngruppe 4'' des § 2 Abs. 7 TV Lohn West vom .
Nur die Baumaschinenführer der früheren Berufsgruppen M III/1 und M III/4 sind in die neue Sonderlohngruppe ,,Baumaschinenführer der Lohngruppe 4" einzugruppieren.