Deutsch-französisches
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA);
Abkommensberechtigung der
Vertragsstaaten, der Länder und deren
Gebietskörperschaften
Mit dem französischen Finanzministerium wurde die Frage der Abkommensberechtigung der Vertragsstaaten, der Länder und deren Gebietskörperschaften nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vom (DBA), zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom (BGBl. 2001 III S. 2372), erörtert, da diese in Artikel 2 des DBA nicht explizit aufgeführt sind. Gestützt auf Artikel 25 Abs. 3 des DBA haben sich das Bundesministerium der Finanzen und das französische Finanzministerium darauf verständigt, dass die Bestimmungen des DBA auch auf die Vertragsstaaten, die Länder und deren Gebietskörperschaften Anwendung finden. Zum einen entspricht dies dem Verständnis der meisten OECD-Staaten (siehe Nr. 8.4 des OECD-Musterkommentars zu Artikel 4 des OECD-Musterabkommens 2008) und zum anderen wurde im kürzlich paraphierten Zusatzabkommen zur Änderung des DBA eine entsprechende Regelung vereinbart. Diese Verständigungsvereinbarung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben ist zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen.
BMF v. - IV B 3
-S 1301 -
FRA/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 37
DB 2009 S. 256 Nr. 6
RIW 2009 S. 176 Nr. 3
TAAAD-03771