Ansatz des Beteiligungskorrekturgewinns bei der Ermittlung des Einkommens
Leitsatz
Die Neuregelung der Hinzurechnung von Beteiligungskorrekturgewinnen aus Verschmelzung durch § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 i.d.F.
des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (UmwStG 1995 n.F.) ist im Ergebnis formell verfassungsgemäß
().
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Hinzurechnung entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995
i.d.F. vom (UmwStG 1995 a.F.) zu begrenzen.
Unter der Beantragung der Eintragung im Register bis zum maßgeblichen Stichtag des i. S. d. Anwendungsvorschrift
des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F. ist nicht die notarielle Beurkundung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister,
sondern der Eingang der Anmeldung beim Handelsregister zu verstehen.
Die Rückwirkung der Neuregelung des § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 n.F. nach Maßgabe der Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 3 UmwStG
1995 n.F. stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des übernehmenden
Rechtsträgers wirksam wird und damit bei Beantragung der Eintragung im Register nach dem lediglich ein Fall der tatbestandlichen
Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) vorliegt.
Auf die fehlende Kenntnis der geplanten und kurzfristig umgesetzten Gesetzesänderung zum Stichtag des kommt es daher
nicht an.
Die nicht vorhersehbare Hinzurechnung des Beteiligungskorrekturgewinns kann indessen unter dem Aspekt der hinreichenden Planungssicherheit
und Vorhersehbarkeit der steuerlichen Folgen einer Umwandlung eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
nach § 163 AO gebieten.
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2008 - 6 K 4398/99 K,F
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