1. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an. Ist das Verfahren aber bereits zuvor abgeschlossen, ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.
2. Eine wegen eines unbestimmten Antrages nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zunächst unzulässige Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass in der mündlichen Verhandlung ein bestimmter, der Höhe nach bezifferter Antrag gestellt wird. Dies ist dann der Fall, wenn von der bezifferten Klagforderung das zunächst nicht der Höhe nach bezifferte Arbeitslosengeld abgezogen werden soll.
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